Hundewesen: Gesetzliche Grundlagen

Wer einen Hund hält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und Pflichten wahrnehmen, damit der Hund Menschen und andere Tiere nicht gefährdet. Bestimmungen sind in der eidgenössischen Tierschutzverordnung, im kantonalen Hundegesetz und im Gemeindepolizeireglement und Reglement über Hundetaxe und Hundehaltung der Gemeinde Dotzigen geregelt. Für ein gutes und sicheres Miteinander von Mensch und Tier ist auch die Eigenverantwortung wesentlich.

An- und Abmeldung eines Hundes

Dotzigerinnen und dotziger müssen ihre Hunde umgehend bei der Gemeindeverwaltung an- oder abmelden. Hundehaltende sind verpflichtet sämtliche Mutationen wie z.B. den Halterwechsel, das Todesdatum oder Namensänderungen in der nationalen Datenbank Amicus zu melden. Diese Mutationen müssen Sie auch Gemeindeverwaltung, persönlich am Schalter oder per E-Mail melden.

Hundetaxe

Gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetztes und Art. 1 des Reglment über Hundetaxe und Hundehaltung Gemeinde Dotzigen müssen Hundehaltende für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund (ab sechs Monaten) eine jährliche Abgabe bezahlen. Diese Hundesteuer wird in Dotzigen per Stichtag erhoben. Das heisst: Wer am 1. August in der Gemeinde Dotzigen wohnhaft ist und einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, muss eine Taxe pro Tier entrichten. Die Höhe der Taxe finden Sie im aktuellen Gebührentarif.

Keine Hundetaxe erhoben wird für:

  • Hunde, die nach der kantonalen Gesetzgebung befreit sind
  • Blindenführhunde
  • Polizeihunde
  • Militärhunde
  • Lawinenhunde
  • Katastrophenhunde

Hundehaltende müssen die Spezialausbildung und die regelmässigen Einsätze des betreffenden Tieres jährlich nachweisen.

Chippflicht

Wer einen Hund hält, muss diesen nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung kennzeichnen und registrieren. Den Chip setzen Tierärztinnen und Tierärzten und tragen den Hund in die nationale Amicus-Datenbank ein.

Leinenpflicht

Verschiedene Anspruchsgruppen nutzen die Begegnungsorte und Spazierwege in Dotzigen. Grundsätzlich hat es dort für alle Platz. Wichtig ist, dass die Nutzenden die geltenden Regeln einhalten. Im kantonalen Hundegesetz ist unter anderem festgehalten:

«Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten.»

Leinenpflicht gilt gemäss Art. 7 des kantonalen Hundegesetzes grundsätzlich:

  1. beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten
  2. auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen
  3. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen,
  4. beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten oder
  5. auf Anordnung im Einzelfall.

Weiter sind die Leinenpflichten gemäss der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung einzuhalten.

Ausführen mehrerer Hunde

Gemäss kantonalem Hundegesetz darf eine Person maximal drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausführen. Ausnahmen sind in der kantonalen Verordnung über den Tierschutz und die Hunde in Art. 32b aufgeführt, zum Beispiel spezielle Ausbildungen und Befähigungen.

Vorfall mit Hund melden

Wenn ein Hund einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen oder sich übermässig aggressiv verhalten hat, konsultieren Sie eine (tier-)ärztliche Fachperson. Melden sie den Vorfall auch der Kantonspolizei. Die Fachpersonen informieren anschliessend das kantonale Amt für Veterinärwesen.

Meldungen an das Amt für Veterinärwesen können nebst der Polizei, den Tierärztinnen und Tierärzten sowie Ärztinnen und Ärzte auch Tierheimverantwortliche, Hundeausbildende, Zoll- oder Gemeindeorgane machen.

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