Die Gemeinde Dotzigen plant eine Totalrevision des Organisationsreglements (OgR). Das geltende Reglement stammt aus einer früheren Zeit und entspricht in verschiedenen Punkten nicht mehr den heutigen rechtlichen, organisatorischen und operativen Anforderungen.

Ziel der Totalrevision ist es, die Strukturen, Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb der Gemeinde rechtlich klar, verständlich und zukunftsfähig zu regeln. Dabei sollen insbesondere Kompetenzen eindeutig zugewiesen, Entscheidwege nachvollziehbar beschrieben und die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeorganen gestärkt werden.

Die Totalrevision stützt sich auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen, namentlich das Gemeindegesetz des Kantons Bern (GG) sowie relevante kantonale und übergeordnete Vorgaben. Gleichzeitig werden die in den letzten Jahren gemachten praktischen Erfahrungen in Verwaltung und Behördenarbeit berücksichtigt.


News

01.05.2026

1. Informationsveranstaltung Totalrevision OgR

Am 27. April 2026 führte der Gemeinderat Dotzigen eine öffentliche Informationsveranstaltung zur geplanten Totalrevision des Organisationsreglements (OgR) durch. Zahlreiche interessierte Einwohnerinnen und Einwohner nutzten die Gelegenheit, sich über die vorgesehenen Änderungen zu informieren und Fragen zu stellen. 

Das Organisationsreglement bildet als „Verfassung der Gemeinde“ die Grundlage für die Organisation, Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte in Dotzigen. Die aktuell gültige Fassung stammt aus dem Jahr 2014. Mit der Revision verfolgt der Gemeinderat das Ziel, die Strukturen zu modernisieren, die Anwendung zu vereinfachen und das Reglement an heutige Anforderungen anzupassen. 

Im Rahmen der Veranstaltung wurden insbesondere folgende Neuerungen vorgestellt: 
• Beibehaltung eines siebenköpfigen Gemeinderats, jedoch Wechsel vom Proporz- zum Majorzwahlsystem 
• Separate Wahl des Gemeindepräsidiums 
• Reduktion und Neuorganisation der Kommissionen zugunsten effizienterer Abläufe 
• Anpassung der Ausgabenkompetenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung der demokratischen Mitwirkung
• Aufhebung der Amtszeitbeschränkung für Behördenmitglieder
• Flexibilisierung im Personalbereich durch privatrechtliche Anstellungen 

Im Anschluss an die Präsentation fand eine offene Fragerunde statt. Dabei wurden unter anderem folgende Themen angesprochen:
• Höhe und Entwicklung der Ausgabenkompetenzen sowie Transparenz bei finanziellen Projekten • Wahlverfahren (Proporz/Majorz) und mögliche Auswirkungen auf Parteien und Mitwirkung
• Zeitpunkt und Form der Beschlussfassung (Gemeindeversammlung vs. Urnenabstimmung)
• Zusammensetzung und Anzahl der Gemeinderatsmitglieder
• Organisation und Besetzung von Kommissionen, insbesondere von nicht ständigen Gremien
• Kostenfolgen der geplanten Änderungen sowie Effizienzgewinne
• Allgemeine Fragen zum Zeitplan und zur weiteren Mitwirkung der Bevölkerung 

Der Gemeinderat nahm die Anliegen und Rückmeldungen auf und betonte, dass die Revision kein Schnellschuss sei, sondern das Ergebnis eines längeren Prozesses. Gleichzeitig wurde unterstrichen, dass die Mitwirkung der Bevölkerung ausdrücklich erwünscht ist. 

Die Vernehmlassung zur Totalrevision läuft noch bis am 21. Mai 2026. Alle Interessierten sind eingeladen, ihre Stellungnahmen schriftlich einzureichen. Die Eingaben werden anschliessend ausgewertet und in die weitere Bearbeitung einbezogen.

Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung ist für den 26. August 2026 vorgesehen. Das Inkrafttreten des revidierten Organisationsreglements ist per 1. Januar 2027 geplant. 

Die Präsentation der Informationsveranstaltung steht nachfolgend als PDF zur Verfügung.

Projektablauf

Phase 1: Projektinitialisierung und Standortbestimmung

  • April 2025 – Projektstart
  • August 2025 – Workshop mit dem Gemeinderat
  • November 2025 – Grundsatzentscheid des Gemeinderates

Phase 2: Erarbeitung Grundlagen

  • Dezember 2025 / Januar 2026 – Erarbeitung des Normtext‑Entwurfs
  • April / Mai 2026 – Öffentliche Vernehmlassung und Vorprüfung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)

Phase 3: Information und politische Beratung

  • 27. April 2026 – 1. Informationsveranstaltung
  • Juni 2026 – Auswertung der Vernehmlassungseingaben und Ausarbeitung des Botschaftstextes für die ausserordentliche Gemeindeversammlung
  • Juni – Oktober 2026 – Ausarbeitung der Organisationsverordnung
  • 18. August 2026 – 2. Informationsveranstaltung

Phase 4: Beschluss und Genehmigung

  • 26. August 2026 – Ausserordentliche Gemeindeversammlung
  • Oktober 2026 – Genehmigungsverfahren beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)

Phase 5: Inkraftsetzung und Umsetzung

  • 01. Januar 2027 – Inkrafttreten der neuen Organisationsverordnung
  • Herbst 2027 – Wahlen nach neuem Verfahren


Häufige Fragen (FAQ)

Fragen und Antworten zur geplanten Totalrevision

Warum Entscheidet die Stimmbevölkerung an der Gemeindeversammlung über die OgR Revision und nicht an der Urne?

Massgebend für die Wahl der zuständigen Instanz ist die Kompetenzenregelung im aktuell gültigen Organisationsreglement (OgR). Dieses sieht vor, dass Anpassungen am OgR durch die Gemeindeversammlung (GV) beschlossen werden. Die Gemeindeversammlung ist nach wie vor ein legitimes und gesetzlich vorgesehenes Instrument, um solche grundlegenden Geschäfte zu behandeln. (Anmerkung: So wurde beispielsweise die OgR-Anpassung in Büren an der Aare nach vorgängiger Vernehmlassung bei Parteien und Bevölkerung an der Gemeindeversammlung ohne Gegenstimme angenommen.)

Dabei ist wichtig festzuhalten, dass das Organisationsreglement nicht einfach direkt der Gemeindeversammlung vorgelegt wird. Der Beschlussfassung geht ein Mitwirkungs- bzw. Vernehmlassungsverfahren voraus. In diesem Verfahren ist die aktive Mitwirkung und Meinungsäusserung der Bevölkerung ausdrücklich erwünscht. Sämtliche eingehenden Stellungnahmen werden geprüft, gewichtet und – wo sinnvoll und möglich – in die Überarbeitung des Reglements einbezogen. Würden wesentliche Anliegen oder breit getragene Forderungen der Bevölkerung unbeachtet bleiben, bestünde ein erhebliches Risiko, dass das Reglement an der Gemeindeversammlung keine Mehrheit findet.

Sollte von der Stimmbevölkerung gewünscht werden, dass in Dotzigen künftig OgR-Revisionen an der Urne beschlossen werden, müsste zunächst eine Teilrevision des bestehenden Organisationsreglements mit genau diesem Punkt durchgeführt werden. Auch diese Teilrevision müsste gemäss geltendem Recht wiederum zuerst an einer Gemeindeversammlung beschlossen werden.

Zwar zeigt die Erfahrung, dass Urnenabstimmungen oft eine breitere formelle Beteiligung ermöglichen. Dotzigen hat jedoch in der Vergangenheit wiederholt bewiesen, dass bei wichtigen Geschäften die Gemeindeversammlung gut besucht wird und so auch auf diesem Weg eine breite demokratische Abstützung der Entscheide erreicht werden kann (z. B. bei der Gründung der Energie Dotzigen AG).

Warum der Wahlsystemwechsel von Proporz zu Majorz?

Der Gemeinderat (GR) hat diese Anpassung vorgeschlagen, weil er der Meinung ist, dass für ein Proporzsystem ein funktionierendes und aktives Parteiensystem erforderlich ist, dass in Dotzigen seit mehreren Legislaturen nicht mehr im ausreichenden Mass besteht. Der Vorschlag ist der Art und Weise wie in Dotzigen Politik betrieben und die Behördentätigkeit gelebt wird Rechnung zu tragen und zukünftig Personen, statt Parteien zu wählen. Weg von Parteipolitik, hin zu Sachpolitik.

Hinzu kommt, dass es viele potenziell Interessierte gibt, die sich jedoch nicht einer Partei zugehörig fühlen und weder bei der SVP noch beim Forum auf die Liste möchten. Diese Personen erhalten durch die vorgeschlagene Anpassung die Möglichkeit, unabhängig zu kandidieren.

Warum der Wegfall der Amtszeitbeschränkung?

Die letzten Legislaturen haben gezeigt, dass die Stimmbevölkerung bei den Wahlen (sofern diese stattgefunden haben), Wert auf Kontinuität und Stabilität gelegt hat. Bei einer Amtszeitbeschränkungen kann es passieren, dass fähige und engagierte GR-Mitglieder nicht mehr zur Wahl antreten können, obschon sie motiviert wären und einen Mehrwert für die Gemeinde bieten würden.

Der GR ist überzeugt, dass in Kombination mit dem gleichzeitigen Wahlsystemwechsel kein Risiko besteht, dass Personen über einen langen Zeitraum eine Rolle im GR besetzten werden, obschon die Stimmbevölkerung nicht einverstanden ist.Das Majorzwahlsystem stärkt die Personenwahl und ermöglicht eine regelmässige Erneuerung durch den Wahlentscheid der Stimmbevölkerung.

Majorzwahl = Kopfwahl = selbstreinigend

Das bedeutet, wenn ein Amtsträger oder Amtsträgerinnen die erforderliche Leistung nicht mehr erbringt, erfolgt keine Wiederwahl.

Warum ist vorgesehen die Bau- und Wasserkommission (BWK) aufzulösen?

Die heutige rechtliche Situation ist so, dass faktisch sämtliche Baugenehmigungsverfahren nur noch in der Kommission durchgewunken werden können, da die formelle und materielle Prüfung durch die Bauverwaltung erfolgt und sich zwingend an den geltenden rechtlichen Grundlagen (Baureglement, Zonenkonformität, etc.) zu orientieren hat. Die Projektkoordination und Projektvorbereitungen werden seit zwei Legislaturen durch die Bauverwaltung wahrgenommen, wodurch sichergestellt wird, dass das stetig zunehmend erforderliche Fachwissen vorhanden ist.

Die Wasserversorgung liegt seit mehreren Jahren nicht mehr im Aufgaben- und Kompetenzbereich der BWK, da die Gemeinde dafür einen Brunnenmeister (Fachperson) eingestellt hat.

Themen wie Winterdienst, Überbauungsordnungen, etc. werden seit Jahren durch das zuständige GR-Mitglied, sowie durch die Bauverwaltung bearbeitet.

Der Gemeinderat sieht den Nutzen einer ständigen Kommission in der bestehenden heutigen Form als überholt und beabsichtigt, vermehrt themenbezogene, nichtständige Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann das jeweils benötigte Fachwissen gezielt und effizient eingebunden werden, wobei gleichzeitig der anfallende Aufwand auf mehrere Personen verteilt wird, was als grosser Vorteil erachtet wird.

Warum wird das Organisationsreglement revidiert?

Das bestehende OgR stammt aus dem Jahr 2014. Mit der Revision sollen die Strukturen modernisiert, Zuständigkeiten klarer geregelt und die Organisation an die heutigen Anforderungen angepasst werden. Der Prozess läuft bereits seit längerer Zeit und ist kein kurzfristiger Entscheid.

Ist der Zeitplan nicht zu ambitioniert?

Der Zeitplan wurde so gewählt, dass ausreichend Zeit für die Mitwirkung (Vernehmlassung)

sowie Vorprüfungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zur Verfügung steht. Ein Inkrafttreten per 01.01.2027 ist vorgesehen, aber nicht zwingend.

Wird die Mitsprache der Bevölkerung eingeschränkt (z. B. durch Wechsel zum Majorzwahlsystem oder Aufhebung der Amtszeitbeschränkung)?

Der Gemeinderat betont, dass die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung weiterhin gewährleistet bleibt. Ziel ist eine stärkere Ausrichtung auf Sachpolitik sowie die Sicherstellung von genügend qualifizierten Kandidierenden. Die Bevölkerung kann sich im Rahmen der Vernehmlassung aktiv einbringen.

Warum bleibt der Gemeinderat bei sieben Mitgliedern?

Die Anzahl wurde bewusst beibehalten, da die Aufgaben und Projekte in der Gemeinde umfangreich sind. Eine Verkleinerung würde zu einer höheren Belastung der einzelnen Mitglieder führen.

Wer würde künftig die nicht ständigen Kommissionen wählen und wie werden diese zusammengesetzt?

Der Gemeinderat ist für die Wahl der Kommissionen zuständig. Bei nicht ständigen (projektbezogenen) Kommissionen sind flexible Lösungen möglich, beispielsweise durch direkte Anfragen oder Ausschreibungen. Dabei können bei Bedarf auch externe Fachpersonen berücksichtigt werden.

Können auch Personen ohne Schweizer Stimmrecht in Kommissionen mitarbeiten?

Bei nicht ständigen Kommissionen ist dies grundsätzlich möglich. Bei ständigen Kommissionen hingegen nicht.

Welche finanziellen Auswirkungen hat die Revision?

Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen insgesamt zu Effizienzsteigerung führen. Mehrkosten werden nicht erwartet, tendenziell eher Einsparungen durch schlankere Strukturen. Durch den geringeren Administrationsaufwand infolge einer reduzierten Anzahl von Kommissionen, soll auch der Arbeitsaufwand in der Verwaltung nicht steigen.

Warum werden Ausgabenkompetenzen angepasst?

Die Anpassung berücksichtigt unter anderem die Teuerung und soll dem Gemeinderat mehr Handlungsspielraum bei grösseren Projekten geben. Gleichzeitig bleibt die demokratische Kontrolle durch die Stimmberechtigten bestehen.

Wie gross ist der Spielraum für Anpassungen am Entwurf des Reglements durch die Vernehmlassung?

Im Rahmen der Vernehmlassung sind weiterhin Anpassungen möglich. Alle Eingaben werden geprüft und gewichtet und finden nach Möglichkeit Berücksichtigung bei der Überarbeitung des Reglements.

Wie geht es nun weiter?

Die Vernehmlassung läuft bis am 21. Mai 2026. Danach werden die Rückmeldungen ausgewertet und die Vorlage überarbeitet. Eine Informationsveranstaltung und eine ausserordentliche Gemeindeversammlung sind für August 2026 vorgesehen.

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